Wohngeld Verstehen
Der Zuschuss zu den Wohnkosten, in klarem Deutsch

Einkommen und Freibeträge

Das Einkommen, das in die Wohngeldformel eingeht, ist nicht der Betrag auf der Gehaltsabrechnung. Das Wohngeldgesetz ermittelt ein eigenes, wohngeldrechtliches Gesamteinkommen. Ausgangspunkt sind die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, ergänzt um einzelne steuerfreie Einnahmen. Dazu zählen unter anderem Arbeitslohn, Renten, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Unterhalt. Kindergeld wird beim Wohngeld grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt — ein wichtiger Unterschied zu anderen Leistungen, bei denen Kindergeld angerechnet wird.

Taschenrechner aus einer anderen Perspektive
Taschenrechner aus einer anderen Perspektive. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0.

Von diesem Einkommen zieht die Behörde pauschale Abzüge ab, wenn die entsprechenden Zahlungen tatsächlich geleistet werden. Für Steuern sind es 10 Prozent, für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls 10 Prozent und für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung noch einmal 10 Prozent. Insgesamt sind höchstens 30 Prozent Abzug möglich. Deshalb kann ein Haushalt auch dann wohngeldberechtigt sein, wenn sein Bruttoeinkommen über der rechnerischen Einkommensgrenze liegt: Nach den Abzügen fällt das wohngeldrechtliche Einkommen niedriger aus.

Als Orientierung für das monatliche wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, bei dem nach der Formel kein positiver Zahlbetrag mehr entsteht, gelten für eine Person etwa 1.443 Euro in Mietenstufe I bis 1.619 Euro in Mietenstufe VII und für vier Personen etwa 3.324 Euro bis 3.666 Euro. Diese Werte sind keine gesetzlichen Brutto-Grenzen und keine Zusage: Freibeträge, Abzüge und Rundungen verändern den Einzelfall. Sie zeigen aber, warum sich ein Antrag auch bei einem Bruttoeinkommen lohnen kann, das auf den ersten Blick zu hoch wirkt.

Thermostatventil am Heizkörper
Thermostatventil am Heizkörper. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0.

Freibeträge nach § 17 Wohngeldgesetz (jährlich)

Schwerbehinderte oder pflegebedürftige Haushaltsmitglieder: 1.800 Euro je berechtigter Person. Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen Kind: 1.320 Euro. Eigene Einkünfte eines Kindes unter 25 Jahren: bis zu 1.200 Euro. Bei Grundrentenzeiten gilt ein Freibetrag von mindestens 1.200 Euro. Nach § 18 kommen Abzüge für gezahlten Unterhalt hinzu: bis zu 3.000 Euro für ein auswärts untergebrachtes Kind und bis zu 6.000 Euro für einen getrennt lebenden Ehegatten. Alle Freibeträge senken das anrechenbare Einkommen, sie werden nicht zusätzlich ausgezahlt.

Beim Freibetrag für Schwerbehinderung kommt es auf die genaue Konstellation an. Der volle Freibetrag von 1.800 Euro gilt für ein Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100. Bei einem niedrigeren Grad kann der Freibetrag greifen, wenn gleichzeitig Pflegebedürftigkeit mit häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege vorliegt. Nachweise sind der Schwerbehindertenausweis oder der Feststellungsbescheid und, bei Pflegebedürftigkeit, der Bescheid der Pflegekasse. Wer die Nachweise erst nach der Antragstellung erhält, sollte sie sofort nachreichen, damit der Bescheid angepasst werden kann.

Das Einkommen wird als Prognose für den Bewilligungszeitraum ermittelt. Schwankt das Einkommen, etwa bei unregelmäßigen Schichten, Saisonarbeit oder einem Rentenbeginn mitten im Zeitraum, schätzt die Behörde den Durchschnitt. Änderungen während des Bewilligungszeitraums müssen mitgeteilt werden, wenn sie erheblich sind. Wer zu wenig Einkommen angibt, riskiert eine Rückforderung; wer zu viel angibt, erhält möglicherweise zu wenig Wohngeld. Ehrliche, belegte Angaben sind deshalb die sicherste Grundlage für einen richtigen Bescheid.

Hand an einem Thermostat
Hand an einem Thermostat. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Hinweis

Diese Seite bietet nur allgemeine Informationen zum Wohngeld und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Regeln sind im Wohngeldgesetz (WoGG) festgelegt, doch jeder Haushalt ist anders: Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe verändern das Ergebnis. Verbindlich entscheidet nur die zuständige Wohngeldbehörde über Ihren Antrag. Prüfen Sie Ihren Anspruch am besten mit dem Wohngeldrechner des Bundes und lassen Sie sich bei Unsicherheiten von der Wohngeldbehörde oder einer Beratungsstelle helfen.

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