Wohngeld Verstehen
Der Zuschuss zu den Wohnkosten, in klarem Deutsch

So wird Wohngeld berechnet

Das Wohngeld ist kein fester Betrag, der für alle Haushalte gleich hoch wäre. Es wird für jeden Haushalt einzeln nach der Formel in § 19 Wohngeldgesetz berechnet. Die Formel lautet: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y). Dabei ist M die monatliche zu berücksichtigende Miete oder Belastung, Y das monatliche Gesamteinkommen des Haushalts und a, b und c sind Rechenwerte aus Anlage 2 zum Wohngeldgesetz, die nach der Zahl der Haushaltsmitglieder gestaffelt sind. Ergibt die Formel keinen positiven Betrag, besteht kein Anspruch.

Taschenrechner auf einem Schreibtisch
Taschenrechner auf einem Schreibtisch. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0.

Die Formel drückt eine einfache Idee aus: Ein Haushalt soll nach dem Wohngeld einen tragbaren Anteil seines Einkommens für das Wohnen ausgeben. Je höher das Einkommen, desto größer wird der abgezogene Anteil, und desto kleiner wird der Zuschuss. Je höher die berücksichtigungsfähige Miete, desto größer ist der Ausgangsbetrag. Deshalb steigt das Wohngeld mit der Miete — aber nur bis zum Höchstbetrag. Wer mehr Miete zahlt als der Höchstbetrag zulässt, bekommt für den darüberliegenden Teil kein zusätzliches Wohngeld.

Der erste Schritt der Berechnung ist deshalb die Begrenzung der Miete. Die Behörde nimmt die Bruttokaltmiete oder die Belastung und vergleicht sie mit dem Höchstbetrag nach § 12 Wohngeldgesetz. Dieser Höchstbetrag hängt von der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde ab. Zum Grundhöchstbetrag kommen zwei Pauschalen hinzu: die Heizkostenkomponente und die Klimakomponente. Erst die Summe aus allen drei Teilen ist der Betrag M, der in die Formel eingeht.

Wohnzimmer mit Heizkörper
Wohnzimmer mit Heizkörper. Foto: Wikimedia Commons, CC BY 2.0.

Rechenbeispiel: Was zählt als Miete? (kein Bescheid)

Eine alleinlebende Person in Mietenstufe III zahlt 760 Euro Bruttokaltmiete. Der Grundhöchstbetrag beträgt 456 Euro, zuzüglich 129,60 Euro für Heizung und Klima. Als M fließen also höchstens 585,60 Euro in die Formel ein. Die Differenz von 174,40 Euro bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Das bedeutet nicht, dass der Anspruch entfällt: Entscheidend ist, ob die Formel mit M = 585,60 Euro und dem tatsächlichen Gesamteinkommen noch einen positiven Zuschuss ergibt.

Die Heizkostenkomponente beträgt 2,30 Euro je Quadratmeter Richtfläche im Monat. Die Richtflächen sind 48 Quadratmeter für eine Person, 62 Quadratmeter für zwei Personen und jeweils 12 Quadratmeter mehr für jede weitere Person. Daraus ergeben sich monatlich 110,40 Euro für eine Person, 142,60 Euro für zwei Personen, 170,20 Euro für drei Personen, 197,80 Euro für vier Personen und 225,40 Euro für fünf Personen. Die Klimakomponente beträgt 0,40 Euro je Quadratmeter Richtfläche, also 19,20 Euro, 24,80 Euro, 29,60 Euro, 34,40 Euro und 39,20 Euro für einen bis fünf Personen. Beide Pauschalen sind Rechengrößen, keine eigenen Auszahlungen.

Der zweite Schritt ist die Ermittlung des Gesamteinkommens Y. Die Behörde bildet eine Prognose für den Bewilligungszeitraum und teilt das Jahreseinkommen durch zwölf. Dabei werden die Regeln der §§ 14 bis 18 Wohngeldgesetz angewendet: pauschale Abzüge für Steuern und Sozialbeiträge, Freibeträge und die Behandlung einzelner Einkunftsarten. Erst mit M und Y kann die Formel einen konkreten Betrag liefern. Wer den Anspruch grob prüfen will, nutzt den anonymen Wohngeldrechner des Bundes, bevor er den förmlichen Antrag stellt.

Thermostatventil an einem Heizkörper
Thermostatventil an einem Heizkörper. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Hinweis

Diese Seite bietet nur allgemeine Informationen zum Wohngeld und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Regeln sind im Wohngeldgesetz (WoGG) festgelegt, doch jeder Haushalt ist anders: Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe verändern das Ergebnis. Verbindlich entscheidet nur die zuständige Wohngeldbehörde über Ihren Antrag. Prüfen Sie Ihren Anspruch am besten mit dem Wohngeldrechner des Bundes und lassen Sie sich bei Unsicherheiten von der Wohngeldbehörde oder einer Beratungsstelle helfen.

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