Änderung und Widerspruch
Ein Wohngeldbescheid ist kein Dauerzustand. Er beruht auf den Verhältnissen, die bei der Entscheidung vorlagen. Ändert sich etwas Wesentliches, müssen Sie das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen. Das gilt für einen Umzug, einen Einzug oder Auszug, eine Mieterhöhung, eine deutliche Änderung des Einkommens, einen Jobwechsel, eine Trennung, eine Geburt, den Beginn einer Ausbildung und den Bezug einer anderen Sozialleistung. Die Mitteilung sollte schriftlich erfolgen, damit sie nachweisbar ist.

Die Behörde prüft nach der Mitteilung, ob der Bescheid für die Zukunft geändert werden muss. Manchmal bleibt alles gleich, weil die Änderung unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegt oder sich die Größen gegenseitig ausgleichen. Manchmal steigt das Wohngeld, manchmal sinkt es. Wer eine Änderung verschweigt, riskiert eine Rückforderung für den Zeitraum, in dem zu viel gezahlt wurde. Wer sie meldet, erhält dagegen einen neuen, richtigen Bescheid und vermeidet Nachzahlungen.
Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids; die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Der Widerspruch muss bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat, und er sollte begründet werden: Welcher Punkt ist falsch — Haushaltsgröße, Miete, Mietenstufe, Einkommen, ein fehlender Freibetrag oder ein Rechenfehler? Legen Sie die fehlenden Nachweise gleich bei.

So formulieren Sie einen Widerspruch
Nennen Sie das Aktenzeichen und das Datum des Bescheids, erklären Sie in eigenen Worten, was Ihrer Ansicht nach falsch berechnet wurde, und fügen Sie Belege bei. Bitten Sie ausdrücklich um eine neue Berechnung und um einen schriftlichen Bescheid. Ein formloses Schreiben genügt; ein Anwalt ist für den Widerspruch nicht erforderlich. Bewahren Sie eine Kopie des Widerspruchs und den Nachweis über den Versand auf, etwa ein Einwurfeinschreiben oder eine Eingangsbestätigung bei persönlicher Abgabe.
Die Behörde prüft den Widerspruch und erlässt entweder einen neuen Bescheid oder einen Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch zurückweist. Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie klagen, in der Regel vor dem Verwaltungsgericht. Das Klageverfahren ist aufwendiger und dauert länger, deshalb lohnt sich vorher oft ein Gespräch mit der Behörde oder eine Beratung, etwa bei einer Sozialberatungsstelle, einem Mieterverein oder einer Verbraucherzentrale. Viele Fehler lassen sich bereits im Widerspruchsverfahren klären.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Bescheide, bei denen ein Freibetrag fehlt oder ein Einkommen falsch angesetzt wurde. Ein fehlender Schwerbehinderten-Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr senkt das monatliche Einkommen um 150 Euro und kann den Unterschied zwischen Ablehnung und Bewilligung ausmachen. Ebenso kann ein Kindergeld-Betrag, der fälschlich als Einkommen gezählt wurde, den Anspruch verfälschen. Prüfen Sie deshalb jede Zeile der Berechnung, nicht nur den Endbetrag.

Hinweis
Diese Seite bietet nur allgemeine Informationen zum Wohngeld und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Regeln sind im Wohngeldgesetz (WoGG) festgelegt, doch jeder Haushalt ist anders: Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe verändern das Ergebnis. Verbindlich entscheidet nur die zuständige Wohngeldbehörde über Ihren Antrag. Prüfen Sie Ihren Anspruch am besten mit dem Wohngeldrechner des Bundes und lassen Sie sich bei Unsicherheiten von der Wohngeldbehörde oder einer Beratungsstelle helfen.