Wohngeld Verstehen
Der Zuschuss zu den Wohnkosten, in klarem Deutsch

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Anspruch auf Wohngeld hat ein Haushalt, der in Deutschland selbst genutzten Wohnraum bewohnt und dessen Einkommen zwar für den Lebensunterhalt, aber nicht für die Wohnkosten ausreicht. Das Wohngeldgesetz spricht von der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Angemessen heißt hier nicht luxuriös, sondern eine Wohnung, die zu Haushaltsgröße und ortsüblichem Mietniveau passt. Eine übergroße Wohnung oder eine Miete weit über dem Höchstbetrag schließt den Anspruch nicht automatisch aus, doch nur der gesetzliche Höchstbetrag fließt in die Berechnung ein.

Wohnkomplex Ihme-Zentrum in Hannover-Linden
Wohnkomplex Ihme-Zentrum in Hannover-Linden. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.

Zum Haushalt zählen alle Personen, die in der Wohnung leben und eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Das sind in der Regel die antragstellende Person, der Ehepartner oder Lebenspartner, Kinder und weitere Verwandte, die gemeinsam wirtschaften. Auch Untermieter und Heimbewohner können Wohngeld erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Jede Person im Haushalt beeinflusst die Berechnung: Sie erhöht den Höchstbetrag der Miete und verändert das Gesamteinkommen, je nachdem, ob sie eigenes Einkommen hat.

Eine zentrale Voraussetzung ist das sogenannte Mindesteinkommen. Der Haushalt muss seinen Lebensunterhalt ohne Wohngeld aus eigenem Einkommen bestreiten können — notfalls mit Hilfe, die nicht zu den ausgeschlossenen Transferleistungen gehört. Wer dagegen seinen Lebensunterhalt überhaupt nicht sichern kann, gehört in der Regel in die Grundsicherung, etwa zu Bürgergeld oder zur Grundsicherung im Alter. In diesem Fall übernimmt die Transferleistung bereits die Kosten der Unterkunft, und Wohngeld tritt daneben nicht hinzu. Die Grenze verläuft also nicht nach einer einzigen Einkommenszahl, sondern nach der Frage, welche Leistung den Lebensunterhalt sichert.

Fassade eines Wohnhauses in einer Altstadt
Fassade eines Wohnhauses in einer Altstadt. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0.

Ausgeschlossen ist Wohngeld außerdem für Haushalte, deren Mitglieder dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, etwa BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe. Studierende und Auszubildende können nur dann Wohngeld erhalten, wenn sie dem Grunde nach keinen solchen Anspruch haben — zum Beispiel, weil die Ausbildung nicht förderungsfähig ist, die Förderungshöchstdauer überschritten wurde oder die Förderung nur als Darlehen gewährt wird. Auch erhebliches Vermögen kann zum Ausschluss führen, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Die Behörde prüft das im Einzelfall.

Typische anspruchsberechtigte Haushalte

Rentner mit kleiner Rente und hoher Miete; Beschäftigte in Teilzeit oder mit niedrigem Stundenlohn; Alleinerziehende mit einem Einkommen knapp über der Grundsicherung; Familien, bei denen das Kindergeld nicht als Einkommen zählt und deshalb die Rechnung anders aussieht als der Kontoauszug vermuten lässt. Wer unsicher ist, sollte den Anspruch prüfen lassen, statt auf den Antrag zu verzichten: Viele Haushalte schätzen ihr Einkommen zu hoch ein, weil sie Brutto und wohngeldrechtliches Einkommen verwechseln.

Ein Sonderfall sind gemischte Haushalte: Wenn ein Haushaltsmitglied eine Transferleistung bezieht und ein anderes eigenes Einkommen hat, gelten besondere Regeln. Dann kann für einzelne Personen ein Wohngeldanspruch bestehen, während andere Personen über die Transferleistung abgesichert sind. Solche Fälle sind ohne Beratung kaum zu durchschauen. Die Wohngeldbehörde berechnet den Haushalt personenweise und teilt mit, für wen Wohngeld in Betracht kommt. Ein Antrag schadet in dieser Lage nicht: Er wird geprüft, und die Behörde entscheidet schriftlich.

Doppelhaus in Berlin-Dahlem
Doppelhaus in Berlin-Dahlem. Foto: Wikimedia Commons, CC BY 4.0.

Hinweis

Diese Seite bietet nur allgemeine Informationen zum Wohngeld und keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Regeln sind im Wohngeldgesetz (WoGG) festgelegt, doch jeder Haushalt ist anders: Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe verändern das Ergebnis. Verbindlich entscheidet nur die zuständige Wohngeldbehörde über Ihren Antrag. Prüfen Sie Ihren Anspruch am besten mit dem Wohngeldrechner des Bundes und lassen Sie sich bei Unsicherheiten von der Wohngeldbehörde oder einer Beratungsstelle helfen.

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